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Adoptionsvermittlung

Der Vermittlungsprozess beginnt, wenn leibliche Eltern nicht mehr für ihr Kind sorgen können und einen Abgabewunsch äußern.

Bevor es zu einer Vermittlung kommt, erhalten die annehmenden Eltern ein umfangreiches Informationsgespräch im Jugendamt über Angaben zum Kind und seine Herkunftseltern. Entscheiden sich die Adoptiveltern nach dem Informationsgespräch für die Aufnahme des Kindes, beginnt die Kontaktaufnahme zum Adoptivkind und die erforderliche Adoptionspflegezeit. 

Bei der Vermittlung eines Säuglings ist die Achtwochenfrist zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass die Herkunftseltern frühestens acht Wochen nach der Geburt eine rechtsverbindliche Einwilligungserklärung zur Freigabe ihres Kindes zur Adoption beim Notar abgeben können. In dieser Zeit haben die leiblichen Eltern die Möglichkeit, ihre Freigabe zu überdenken. Liegt die Einwilligungserklärung der leiblichen Eltern vor, erhält das Kind für die Zeit der Adoptionspflege einen Amtsvormund, der die gesetzliche Vertretung des Kindes übernimmt. Die Adoptionspflegezeit dient dazu, den Annäherungs- und Integrationsprozess von Kind und Annehmenden zu vervollständigen.

Kurz bevor die Adoptionspflegezeit endet, ist es unabdingbar, dass die Adoptionspflegeeltern mit dem Amtsvormund die Annahme als Kind notariell beurkunden lassen. Sobald der Antrag der Adoptionspflegeltern auf Annahme des Kindes dem Familiengericht vorliegt, wird die Adoptionsvermittlungsstelle aufgefordert die fachliche Äußerung einzureichen. In dieser Äußerung fließen alle Erkenntnisse aus dem Bewerberverfahren und der gesamten Adoptionspflegezeit ein. Im Fazit wird vermerkt, ob die Annahme dem Kindeswohl dient und ob die Adoptionspflegeeltern geeignet sind. Liegt dieser Bericht dem Familiengericht vor, erfolgt eine Anhörung aller Beteiligten vor Gericht. Nach der Anhörung spricht der Richter die Adoption aus. Mit Zustellung des Beschlusses ist die Adoption lebenslang rechtswirksam.