Datenschutz (Offenbarungs- und Ausforschungsverbot)
Tatsachen, die geeignet sind die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart beziehungsweise ausgeforscht werden.
Tatsachen, die geeignet sind die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart beziehungsweise ausgeforscht werden.