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Arten von Adoptionen

Fremdkindadoption:

Die Adoption eines Kindes, das mit den Adoptiveltern nicht verwandt ist, steht Einzelpersonen, verheirateten Paaren sowie gleichgeschlechtlichen Paaren offen. Die gemeinschaftliche Adoption ist ausschließlich den Ehepaaren gestattet. Bei unverheirateten Paaren oder eingetragenen Lebenspartnerschaften kann zuerst nur eine Person das Kind adoptieren, danach kann die Partnerin bzw. der Partner nachziehen.

Stiefkindadoption:

Wenn Sie als Stiefvater oder Stiefmutter das Kind Ihres Partners adoptieren wollen, handelt es sich um eine Stiefkindadoption. Stiefeltern sind nicht mit dem leiblichen Kind des Partners verwandt und haben auch nach einer Eheschließung nicht automatisch Sorgerechtsansprüche. Erst mit der Adoption wird das Kind rechtlich wie ein leibliches Kind behandelt. Eine Stiefkindadoption ist eine Entscheidung fürs Leben. Sie kann nicht rückgängig gemacht werden. Es gibt die Möglichkeiten der ehelichen und nichtehelichen Stiefkindadoption. Seit dem 01.04.2021 ist eine verpflichtende Beratung bei der Adoptionsvermittlungsstelle aller Beteiligten vor der notariellen Einwilligungserklärung notwendig. Der Beratungsschein ist für den weiteren Prozess der Adoptionsvermittlung unumgänglich.

Auslandsadoption:

Paare oder Einzelpersonen können Kinder aus dem Ausland adoptieren. Sie müssen die kulturellen Unterschiede und die rechtlichen Rahmenbedingungen auch die des Herkunftslandes beachten. Bewerber für internationale Adoptionen durchlaufen bei uns das Prüfverfahren zur Eignungsfeststellung. Die Kosten für das Prüfverfahren tragen die Bewerber selber gemäß § 5 Adoptionsvermittlungsstellenanerkennungs- und Kostenverordnung (AdVermiStaAnKoV). Mit dem Haagener Übereinkommen hat sich eine Reihe von Staaten auf verbindliche Vorgaben im Bereich der internationalen Adoptionen verständigt. Oberste Ziele sind die Sicherstellung des Kindeswohls und die Bekämpfung von Kinderhandel, Korruption und Erpressung. Nach der Eignungsfeststellung übermitteln wir Ihren Sozialbericht über die Geeignetheit an die entsprechenden Vereine, welche mit den jeweiligen Vertragsstaaten zusammenarbeiten. Wenn ein entsprechendes Vermittlungsangebot an Sie als Bewerber erfolgt ist und Sie sich für die Annahme des Kindes entschieden haben, müssen Sie vor der Einreise in das entsprechende Land eine Erklärung zur Unterhaltspflicht gemäß § 7 Abs. 1 Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG) im Jugendamt abgeben.